“Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der unaufgeforderte Telefonanruf zum Zwecke der Werbung gegen die guten kaufmännischen Sitten verstößt, wenn dies außerhalb einer konkreten Geschäftsbeziehung erfolge.” (Auszug aus einer Abmahnung gegen ein Finanzdienstleistungsunternehmen)
Soeben klingelte mein geschäftliches Telefon. Die Nummer 08191/985170 sagte mir nichts, weshalb ich unvorbelastet und freundlich das Gespräch annahm. Von der Gegenseite wurde ich mit einem ebenso freundlichen “Gourmet Rösterei Henning Böhm aus Landsberg am Lech” begrüßt. Gefolgt von der Frage “Wird bei Ihnen Kaffee getrunken?”.
Ich klärte die Dame auf, dass wir kein Interesse an ihrem Kaffee haben. Gar nicht, weil kein Kaffee getrunken wird, sondern weil ich eine Allergie gegeen illegales Coldcalling habe.
“Da jeweils zur gleichen Zeit nur jeweils ein Telefonat geführt werden kann, hat der Anschlussinhaber ein berechtigtes Interesse daran, die Telefonleitung von jeder Inanspruchnahme freizuhalten, die deren bestimmungsgemäße Funktion beeinträchtigt. Es kann daher nicht generell angenommen werden, dass ein Teilnehmer mit der Installation eines Telefonanschlusses sein Einverständnis damit erklärt habe, mittels dieses Geräts von jedwedem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken angerufen zu werden. Denn das Telefon ist bei dem Eingang eines Werbeanrufes für wichtige Mitteilungen blockiert.” (Auszug aus einer Abmahnung gegen ein Finanzdienstleistungsunternehmen)
Die Dame – weiterhin sehr freundlich – klärte mich auf, dass dies ja nur für private Anschlüsse zählt und sie ja eine Firma erreicht habe.
Dem ist aber nicht so! Schon vor rund 2 Jahren habe ich für eine Firma gegen einen Coldcaller eine Einstweilige Verfügung erlassen bekommen (Thema damals: Finanzdienstleistungsunternehmen.
“Nach neuerer Rechtsprechung hat meine Mandantschaft Ihnen gegenüber einen Anspruch auf Un-terlassung der Telefonwerbung auch entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichts-punkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.” (Auszug aus einer Abmahnung gegen ein Finanzdienstleistungsunternehmen)
Man spricht dabei vom Eingriff in den eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetrieb. Da mich ein solcher Coldcall bei meiner Arbeit behindert und also in den Gewerbebetrieb unberechtigt eingegriffen wird, ist dies verboten.
Von einer Abmahnung des Gourmetrösterei Henning Böhm haben wir erstmal Abstand genommen. Sollte mir diese aber erneut auffallen, werden die wohl gerichtlich zur Unterlassung gezwungen werden müssen.
Update
Soeben erhielt ich folgende E-Mail. Man zeigt also doch Einsicht! Sehr gut!
Sehr geehrter Herr Krüger,
vielen Dank für Ihre Info. Dieser Umstand war uns so nicht bekannt.
Danke nochmal, auch für Ihr Verständnis.
Ihr
Henning Böhm
Geschäft
Cold Calling, Henning Böhm, Landsberg
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